Der Eisvogel (Alcedo atthis) ist ein farbenprächtiger Vogel, der vor allem durch sein leuchtend blaues und orangefarbenes Gefieder auffällt. Mit einer Körperlänge von etwa 16 Zentimetern gehört er zu den kleineren heimischen Vogelarten. Sein spitzer, langer Schnabel ist optimal zum Fischen geeignet.
Eisvögel bevorzugen klare, langsam fließende oder stehende Gewässer wie Flüsse, Bäche und Seen mit reichhaltiger Ufervegetation. Sie sind in ganz Europa verbreitet, wobei sie besonders saubere und fischreiche Gewässer benötigen.
Die Hauptnahrung des Eisvogels besteht aus kleinen Fischen, Wasserinsekten und gelegentlich Krebstieren. Mit einem schnellen Sturzflug vom Ansitz taucht der Eisvogel ins Wasser und schnappt seine Beute mit dem Schnabel.
Der Eisvogel baut seine Bruthöhlen in steile, sandige Uferböschungen. Das Weibchen legt meist 5 bis 7 Eier, die in etwa drei Wochen ausgebrütet werden. Nach dem Schlüpfen werden die Jungvögel noch einige Wochen von beiden Eltern mit Nahrung versorgt.
Durch die zunehmende Verschmutzung und Verbauung der Gewässer sowie den Verlust geeigneter Brutplätze ist der Eisvogel heute vielerorts gefährdet. Schutzmaßnahmen umfassen die Renaturierung von Gewässern und die Erhaltung natürlicher Uferbereiche.
Der Eisvogel ist für seinen schnellen, geraden Flug und sein lautes, pfeifendes Rufen bekannt. Seine auffällige Färbung macht ihn zu einem begehrten Beobachtungsobjekt für Naturfreunde.
In Deutschland ist der Eisvogel nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt. Laut § 44 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten, zu denen der Eisvogel zählt, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen. Ebenso ist es untersagt, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Die Aufzucht von Eisvogel-Jungtieren ist nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung zulässig, beispielsweise im Rahmen einer anerkannten Wildtier – Vogel auffangstation.
Nach § 45 Absatz 5 BNatSchG können solche Tiere mit entsprechender Erlaubnis gepflegt werden, müssen jedoch nach erfolgreicher Rehabilitation wieder in die Freiheit entlassen werden. Wildtier,- vogelauffangstation sind verpflichtet, die zuständigen Naturschutzbehörden zu informieren und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.